Vorschriften, §§ 283 - 283d StGB
Urteile, Aufsätze, Besprechungen
Vierundzwanzigster Abschnitt:
Konkursstraftaten
§ 283
[Bankrott]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder
eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Konkurseröffnung
zur Konkursmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht
oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt
oder unbrauchbar macht,
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte
oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht
oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige
Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder
die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem
Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich
verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so
führt oder verändert, daß die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung
ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der
für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen
beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt
und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise
seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende
oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
- des Absatzes 1 Nr.2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder
die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und
die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine
Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
§ 283a
[Besonders schwerer Fall des Bankrotts]
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs.1 bis 3 wird der Bankrott mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
- aus Gewinnsucht handelt oder
- wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder
in wirtschaftliche Not bringt.
§ 283b
[Verletzung der Buchführungspflicht]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Handelsbücher zu deren Führung er gesetzlich
verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so
führt oder verändert, daß die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung
er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört
oder beschädigt und dadurch die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder 3 fahrlässig handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs.6 gilt entsprechend.
§ 283c
[Gläubigerbegünstigung]
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem
Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt,
die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit
zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich
vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs.6 gilt entsprechend.
§ 283d
[Schuldnerbegünstigung]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
- nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in
einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung
über die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens
eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die
im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören,
mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft
oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- aus Gewinnsucht handelt oder
- wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes
ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche
Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen
eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Urteile, Aufsätze, Besprechungen
Abbruch von Geschäftsbeziehungen (Urteil BGH)
Wirtschaftsstrafrecht